RS Vwgh 2000/11/28 99/14/0132

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Annahme eines Hoheitsbetriebes iSd § 2 Abs 5 KStG 1988 ist entscheidend, dass die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, dass sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder dass sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 21.7.1998, 97/14/0056). Ob eine Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts eigentümlich ist, ist nach der Verkehrsansicht und Staatsauffassung zu prüfen. Ein Vorbehalten liegt nicht nur vor, wenn Ausschließlichkeit gegeben ist, sondern auch es für den Regelfall zutrifft. Zu den hoheitlichen Aufgaben des Bundes ist das Schulwesen zu zählen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 3 Tz 159). Nur im Führen eines Schulbetriebes (etwa in der Art eines Sportgymnasiums) ist eine hoheitliche Tätigkeit zu erkennen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140132.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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