RS Vwgh 2000/11/28 97/14/0032

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Da ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht begründet werden muss, kann aus dem Umstand, dass ein Vorbringen zwar in der Berufung, nicht aber im Vorlageantrag enthalten ist, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber dieses Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Die belBeh war daher von einem Eingehen auf den diesbezüglichen Berufungseinwand nicht schon deswegen entbunden, weil der Bf im Vorlageantrag dazu keine Ausführungen mehr gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140032.X02

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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