RS Vwgh 2000/11/28 99/14/0132

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
78 Sport

Norm

BSpFG §11;
BSpFG §14;
BSpFG §15;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;

Rechtssatz

Im konkreten Fall umfasst der Tätigkeitsbereich der Bundessportschule die Vermietung von Sportanlagen, gegebenenfalls samt sportlicher Betreuung, sowie die Vermietung von Unterkünften mit Bereitstellung von Verpflegung; diesen Tätigkeiten ist - außerhalb eines Schulbetriebes - privatwirtschaftlicher Charakter beizumessen. Ob ein Überwiegen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt, ist im gegenständlichen Fall wesentlich davon abhängig, welchem Bereich die Schüler, die in der Bundessportschule genächtigt haben, zuzuordnen sind. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde die entgeltliche Unterbringung im Rahmen von Schullandwochen, die ebenso von privaten Hotelbetrieben erbracht wird, als privatwirtschaftliche Betätigung gewertet hat. Die Tätigkeit des Beherbergers ist zu unterscheiden von der - unbestritten hoheitlichen - Tätigkeit der entsendenden Schule (Organisation des Aufenthaltes im Rahmen des Turnunterrichts).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140132.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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