RS Vwgh 2000/11/29 95/13/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0112 E 19. September 1990 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur, wenn eine aufgenommene Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, ist sie als Betriebsschuld zu behandeln (Hinweis E 18.1.1989, 88/13/0081). Nur dann aber, wenn Betriebsschulden vorliegen, stellen die für diese Schulden entrichteten Zinsen Betriebsausgaben dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130004.X04

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten