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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0112 E 19. September 1990 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nur, wenn eine aufgenommene Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, ist sie als Betriebsschuld zu behandeln (Hinweis E 18.1.1989, 88/13/0081). Nur dann aber, wenn Betriebsschulden vorliegen, stellen die für diese Schulden entrichteten Zinsen Betriebsausgaben dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995130004.X04Im RIS seit
20.02.2001