RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §38;
VStG §25 Abs2;
VStG §51i;

Rechtssatz

Die Vermutung des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG, die mit typisierten Formalmerkmalen eine Grenze zwischen Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis zieht, ist widerlegbar. Erfolgte die Widerlegung nicht durch Erlassung eines Feststellungsbescheides (der regionalen Geschäftsstelle) des Arbeitsmarktservice, sondern hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren initiativ Nachweise beigebracht, so liegt nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG dennoch "eine Beschäftigung vor". Eine derartige Bindung des unabhängigen Verwaltungssenates an das Vorliegen eines Feststellungsbescheides ist aufgrund des in § 51i VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes problematisch und kann daher nur in engen Grenzen in Betracht kommen. Auch ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit grundsätzlich verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände (sowohl hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatseite) in gleicher Weise zu berücksichtigen wie belastende (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, siebente Auflage 1999, Rz 323 und 826 und die dort angegebene hg. Judikatur). Eine Auslegung des § 2 Abs. 4 AuslBG etwa dahingehend, dass diese gesetzliche Vermutung nicht allein durch einen Feststellungsbescheid, sondern (auch) im Verwaltungsstrafverfahren widerlegbar wäre, lässt der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch nicht zu (Hinweis VfGH E 27. 2. 1998, Zlen. G 326/97 ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090283.X02

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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