RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0242

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc;
B-VG Art90 Abs2;

Rechtssatz

In den §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG kann im Lichte des Art. 90 Abs. 2 B-VG und dem darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte gesetzliche Zwang zur Abgabe einer Erklärung erblickt werden, durch welchen angesichts der sie begleitenden Umstände der für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidende Hinweis gegeben wird. § 26 Abs. 1 AuslBG verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht - weil dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleich käme - zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle konkret angetroffenen Ausländers (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98 u.a. Zlen.), sondern enthält bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber auch nicht für notwendig erachtet, neben § 26 Abs. 1 AuslBG noch die - nunmehr als verfassungswidrig aufgehobene - Bestimmung des § 26 Abs. 4 AuslBG zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090242.X02

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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