RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GebG 1957 §24;
VStG §51g Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mittelbare Beweise wie die Aussage eines sogenannten "Zeugen von Hörensagen" genügen insoweit nicht als der Aufnahme des unmittelbaren Beweises (Vernehmung der unmittelbaren Zeugen) tatsächliche Hindernisse nicht entgegenstehen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Seite 645 f, E 12 ff und die dort wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Beweise Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090252.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten