RS Vwgh 2000/11/29 95/13/0004

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
BAO §23;

Rechtssatz

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie

a)

nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weiters

b)

einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und schließlich

              c)              zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären (Hinweis E 24.2.1999, 96/13/0201). Auch in seinem E vom 16.2.1988, 87/14/0036, ist der VwGH von dieser Rechtsauffassung nicht abgegangen. Der VwGH prüfte auch den damals angefochtenen Bescheid anhand der oben aufgezeigten Kriterien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130004.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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