RS Vwgh 2000/11/29 99/09/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1024;
AVG §10 Abs1;
KO §2 Abs1;
KO §74 Abs1;
RAO 1868 §34 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0113

Rechtssatz

Mit dem Tag des Anschlags des Ediktes über die Konkurseröffnung über das Vermögen einer (physischen oder juristischen) Person gilt diese gemäß § 2 Abs. 1 KO als verlautbart. Auf eine Mitteilung durch die Partei an die Behörde kommt es dabei nicht mehr an, auch wenn diese tunlich gewesen wäre. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch eine Behörde diesen gegen sich gelten lassen.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090112.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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