RS Vwgh 2000/11/29 2000/13/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG;

Rechtssatz

Als Täter eines Finanzvergehens kommt jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130207.X04

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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