RS Vwgh 2000/11/29 95/13/0026

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §29 Z4;

Rechtssatz

Aufwendungen, die einem Werbezweck dienen, sind auch bei konkreten Wahlveranstaltungen (Hinweis E 17. September 1997, 95/13/0245) durchaus denkbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130026.X05

Im RIS seit

12.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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