RS Vwgh 2000/11/29 99/13/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §218 Abs2;
BAO §245 Abs1;
BAO §245 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, ein Bescheid könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend. Vielmehr kommt es hinsichtlich der hier maßgebenden Wirkungen (hier die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenschuld innerhalb der Nachfrist) des Bescheides allein auf dessen Spruch an. Der Rechtsschutz des Bescheidadressaten ist durch die für ein solches Verhalten der Abgabenbehörde Vorsorge treffenden Bestimmungen des § 245 Abs 1 zweiter Satz bzw Abs 2 BAO gewährleistet. (Hier Ablehnung eines Stundungsansuchens und Setzung einer Nachfrist gem § 218 Abs 2 BAO)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130267.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten