RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0152

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §21 Abs3;
BauO Tir 1998 §26 Abs4 lita;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG idF 1998/I/158 korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht § 21 Abs. 3 TBO 1998 diesen Grundsätzen (soll doch der Bauwerber unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen Umstände bekannt geben, die seiner Sphäre zuzurechnen sind), wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass diese Bestimmung keine Beweislastumkehr anordnet, sondern bloß eine Glaubhaftmachung durch den Bauwerber. Es kann daher nicht gesagt werden, dass diese Bestimmung im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 stünde. Davon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof weiters der Auffassung, dass die auf § 21 Abs. 3 leg. cit. beruhende und auf diese Norm verweisende Bestimmung des § 26 Abs. 4 lit. a, 2. Halbsatz, leg. cit. ebenfalls den zuvor umschriebenen Grundsätzen entspricht, zumal die Anwendung dieser Norm voraussetzt, dass ein Auftrag nach § 21 Abs. 3 leg. cit. zu Recht ergangen ist. Das bedeutet, dass auch § 26 Abs. 4 lit. a, 2. Halbsatz, Tir BauO 1998 nicht außer Kraft getreten ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060152.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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