RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
JN §66;
VwRallg SW: ordentlicher Wohnsitz;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0129 2000/06/0033

Rechtssatz

Es mag sein, dass der Berufungswerber nach der erfolgten Ummeldung an seiner ehemaligen Anschrift keinen "ordentlichen Wohnsitz" mehr hatte, er zeigt aber damit nicht auf, dass dort kein tauglicher "Ort der Zustellung" mehr bestanden hätte, wie eine Wohnung oder auch Geschäftsräumlichkeit oder dergleichen (auf dem einen Rückschein findet sich auch der handschriftliche Beisatz "Geschäft"). Ob er dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte oder nicht, ist irrelevant. Es kam nach § 22 AVG 1950 nur darauf an, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt wurde, nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet war (vgl. die in Mannlicher/Quell,

Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, S 758, zu § 22 AVG wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060102.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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