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E3L E09303000Norm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10;Rechtssatz
Die von der TP 10 I lit b Z 9 GGG vorgeschriebene Gebühr für Umwandlungen einer Kapitalgesellschaft gem UmwG in Höhe eines fixen Betrages von S 3.500,-- verstößt nicht gegen Art 10 iVm Art 12 Abs 1 lit e der RL des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital(69/335/EWG; wonach abgesehen von der Gesellschaftsteuer die Mitgliedsstaaten keinerlei andere Steuern und Abgaben auf die in Art 4 genannten Vorgänge erheben; jedoch Abgaben mit Gebührencharakter erheben dürfen), weil der EUGH in seinem Urteil vom 20. April 1993, C-71 und C-178/91 "Ponente Carni", Slg 1993, I-1915, dazu Folgendes festgestellt hat: "Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muss aber nach den Kosten des Vorganges, die pauschal ermittelt werden können, berechnet sein. In einer Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweist, oder deren Höhe sich nicht nach den Kosten des Vorganges, für den sie die Gegenleistung darstellt, richtet, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten des mit dem Vorgang betrauten Dienstes, müsste eine Belastung gesehen werden, für die allein das Verbot des Art 10 der Richtlinie gilt" (Hinweis E 25. September 1997, 97/16/0050, 0061). Der fixe Betrag von S 3.500,-- ist von seiner geringen Höhe her ein den Kosten des mit einer Umwandlung verbundenen Firmenbuchvorganges entsprechendes Äquivalent und keineswegs ein an den "gesamten Vewaltungs- und Investitionskosten" der Einrichtungen des Firmenbuches orientierter Betrag. Ein Konflikt mit der RL des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital(69/335/EWG) wäre daher mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit zu verneinen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61991J0071 Ponente Carni VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160570.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012