RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0570

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

E3L E09303000
E6J
21/01 Handelsrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art12 Abs1 lite;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4;
61991CJ0071 Ponente Carni VORAB;
FBG 1991 §5 Z4;
GGG 1984 TP10 1 litb Z9;
UmwG 1996;

Rechtssatz

Die von der TP 10 I lit b Z 9 GGG vorgeschriebene Gebühr für Umwandlungen einer Kapitalgesellschaft gem UmwG in Höhe eines fixen Betrages von S 3.500,-- verstößt nicht gegen Art 10 iVm Art 12 Abs 1 lit e der RL des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital(69/335/EWG; wonach abgesehen von der Gesellschaftsteuer die Mitgliedsstaaten keinerlei andere Steuern und Abgaben auf die in Art 4 genannten Vorgänge erheben; jedoch Abgaben mit Gebührencharakter erheben dürfen), weil der EUGH in seinem Urteil vom 20. April 1993, C-71 und C-178/91 "Ponente Carni", Slg 1993, I-1915, dazu Folgendes festgestellt hat: "Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muss aber nach den Kosten des Vorganges, die pauschal ermittelt werden können, berechnet sein. In einer Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweist, oder deren Höhe sich nicht nach den Kosten des Vorganges, für den sie die Gegenleistung darstellt, richtet, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten des mit dem Vorgang betrauten Dienstes, müsste eine Belastung gesehen werden, für die allein das Verbot des Art 10 der Richtlinie gilt" (Hinweis E 25. September 1997, 97/16/0050, 0061). Der fixe Betrag von S 3.500,-- ist von seiner geringen Höhe her ein den Kosten des mit einer Umwandlung verbundenen Firmenbuchvorganges entsprechendes Äquivalent und keineswegs ein an den "gesamten Vewaltungs- und Investitionskosten" der Einrichtungen des Firmenbuches orientierter Betrag. Ein Konflikt mit der RL des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital(69/335/EWG) wäre daher mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit zu verneinen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991J0071 Ponente Carni VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160570.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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