RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §90 Abs1;
GmbHG §92 Abs1;
HGB §149;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001

Rechtssatz

Der haftende Vertreter muss sich bei der Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Den Haftenden trifft die gleiche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen (Hinweis E 25. Juni 1990, 89/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X02

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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