RS Vwgh 2000/12/7 97/16/0295

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG 1992 §2 Abs1 Z14;

Rechtssatz

Befreit wird durch § 2 Abs 1 Z 14 KfzStG der Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr; das Gesetz definiert den Vor- und Nachlaufverkehr dahingehend, dass nur die Fahrten zu einem im Inland gelegenen Bahnhof zur Befreiung führen können. Auch die nicht alternativ zu verstehende Konjunktion "oder" beim Ver- und Entladebahnhof schließt es aus, dass Ver- und Entladevorgänge bei einem ausländischen Bahnhof miteinbezogen werden können. Während die Beladung beim Absender und die Entladung beim Empfänger wohl auch im Ausland erfolgen können, muss die Beladung auf die Bahn bzw die Entladung von der Bahn jedenfalls in einem österreichischen Bahnhof erfolgen. Befreit wird eben nur die Verwendung der Fahrzeuge für die Fahrten zum inländischen Bahnhof. Die Bestimmung bietet nicht den geringsten Hinweis darauf, dass auch eine Fahrt zum ausländischen Bahnhof, selbst wenn sie in Ausführung eines Transportes erfolgte, erfasst wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160295.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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