RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0601

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0347 E 11. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 193 Wr LAO, wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich - ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem § 248 BAO -, dass das Verfahren hinsichtlich Haftung und jenes hinsichtlich Abgabenanspruch durchwegs getrennt ist. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 596). Gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst hat der Bf keine Klage erhoben und keinen Rechtsbehelf (Berichtigung der Abgabenerklärung) eingelegt. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Bf als Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf dieses Urteil berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X06

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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