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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239Rechtssatz
Für die Auslegungsfrage, ob von der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes auch Bankomat- und Scheckkartengeschäfte umfasst sind, ist auf den in § 70 Abs 2 BWG 1993 verankerten Gesetzeszweck abzustellen. Dieser liegt in der Hintanhaltung der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insb für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte. Bei der Auslegung des Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes", und der damit verbundenen Prüfung, ob hievon auch die Abwicklung bereits eingegangener Bankomat- und Scheckkartenverträge umfasst ist, stellt sich daher die Frage, ob die Abwicklung derartiger Verträge abstrakt geeignet ist, eine Gefahr für die Sicherheit der dem Bankinstitut anvertrauten Vermögenswerte darzustellen. Diese Frage ist zu bejahen. Dem Scheckkartenscheck verleiht nämlich die vereinbarte Einlösungsgarantie zwangsläufig die Eigenschaft eines kurzfristigen Kreditmittels (Hinweis OGH 4. März 1980, 4 Ob 583/79). Aber auch Auszahlungen mittels Bankomatkarten können - bei abstrakter Betrachtung - nicht nur der Rückgewährung von Guthaben, sondern auch der Kreditgewährung dienen. An der abstrakten Eignung derartiger Geschäfte, eine Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 herbeizuführen, besteht daher kein Zweifel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009