RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Für die Auslegungsfrage, ob von der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes auch Bankomat- und Scheckkartengeschäfte umfasst sind, ist auf den in § 70 Abs 2 BWG 1993 verankerten Gesetzeszweck abzustellen. Dieser liegt in der Hintanhaltung der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insb für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte. Bei der Auslegung des Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes", und der damit verbundenen Prüfung, ob hievon auch die Abwicklung bereits eingegangener Bankomat- und Scheckkartenverträge umfasst ist, stellt sich daher die Frage, ob die Abwicklung derartiger Verträge abstrakt geeignet ist, eine Gefahr für die Sicherheit der dem Bankinstitut anvertrauten Vermögenswerte darzustellen. Diese Frage ist zu bejahen. Dem Scheckkartenscheck verleiht nämlich die vereinbarte Einlösungsgarantie zwangsläufig die Eigenschaft eines kurzfristigen Kreditmittels (Hinweis OGH 4. März 1980, 4 Ob 583/79). Aber auch Auszahlungen mittels Bankomatkarten können - bei abstrakter Betrachtung - nicht nur der Rückgewährung von Guthaben, sondern auch der Kreditgewährung dienen. An der abstrakten Eignung derartiger Geschäfte, eine Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 herbeizuführen, besteht daher kein Zweifel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten