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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239Rechtssatz
Zum "Geschäftsbetrieb" eines Kreditinstitutes zählen ohne jeden Zweifel und geradezu typischerweise auch jene Tätigkeiten, welche mit der Abwicklung bereits eingegangener Dauerschuldverhältnisse, darunter auch von Bankomat- und Scheckkartenverträgen üblicherweise verbunden sind. Hätte der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde lediglich die Befugnis einräumen wollen, das Eingehen neuer Rechtsgeschäfte oder gar nur den Abschluss neuer Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG 1993 zu untersagen, wäre es nahe gelegen, die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ausdrücklich dahingehend zu formulieren. Die Verwendung des autonomen Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes" spricht vielmehr dafür, dass von einem solchen Verbot auch die Abwicklung bestehender Dauerschuldverhältnisse mit umfasst sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009