RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Zum "Geschäftsbetrieb" eines Kreditinstitutes zählen ohne jeden Zweifel und geradezu typischerweise auch jene Tätigkeiten, welche mit der Abwicklung bereits eingegangener Dauerschuldverhältnisse, darunter auch von Bankomat- und Scheckkartenverträgen üblicherweise verbunden sind. Hätte der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde lediglich die Befugnis einräumen wollen, das Eingehen neuer Rechtsgeschäfte oder gar nur den Abschluss neuer Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG 1993 zu untersagen, wäre es nahe gelegen, die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ausdrücklich dahingehend zu formulieren. Die Verwendung des autonomen Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes" spricht vielmehr dafür, dass von einem solchen Verbot auch die Abwicklung bestehender Dauerschuldverhältnisse mit umfasst sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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