RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Dem Argument des Fehlens der Anordnung eines Moratoriums im Zusammenhang mit Maßnahmen gem § 70 Abs 2 Z 4 BWG 1993 kommt bei der Prüfung der Frage, ob von solchen Maßnahmen die Abwicklung von Bankomatkarten- und Scheckkartenverträgen betroffen ist,keine Bedeutung zu. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb das Verbot der Abwicklung derartiger Verträge mit einem Zahlungsmoratorium einherzugehen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten