RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Für die Auslegung des Begriffes "Fortführung des Geschäftsbetriebes" in § 70 Abs 2 Z 4 BWG 1993 kommt es nicht auf die individuelle Situation der Bank an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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