RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z3;
BWG 1993 §1 Abs1 Z6;
BWG 1993 §70 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Sowohl mit der Abwicklung von Scheckkartenverträgen, als auch mit derjenigen von Bankomatkartenverträgen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden ist auch das Eingehen neuer Rechtsgeschäfte durch das Kreditinstitut verbunden. Durch die Begebung eines Scheckkartenschecks entsteht nämlich zwischen dem Kreditinstitut und dem Schecknehmer jeweils ein Garantievertrag, den der Kontoinhaber und Scheckaussteller als Bevollmächtigter des Kreditinstitutes bei der Scheckübergabe mit dem Schecknehmer durch Vorweis der die Garantiebedingungen enthaltenen Scheckkarte ausdrücklich oder konkludent abschließt (Hinweis OGH 4. März 1980, 4 Ob 583/79). Gleiches gilt für die Behebung von Bargeld mittels Bankomatkarten, jedenfalls dann, wenn diese Behebung bei einer Drittbank erfolgt. Diese fungiert dann als Zahlstelle für die kontoführende Bank. In der Verwendung der Bankomatkarte durch den Kunden wird regelmäßig die Übermittlung einer Anweisung der automatenbetreibenden Bank durch die Kundenbank, dem Karteninhaber den gewünschten Betrag auszuzahlen, erblickt. Die Anweisung erfolgt zu Lasten des Kontos des Kunden beim Kreditinstitut. Sie kann im Valutaverhältnis auch auf Kredit erfolgen. Jedenfalls in einer solchen (abstrakt möglichen) Konstellation liegt ein Bankgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 3 BWG 1993 vor. Auch beim Scheckkartengeschäft handelt es sich um ein Bankgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 6 BWG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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