RS Vwgh 2000/12/11 97/17/0460

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Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
KanalG NÖ 1977 §14;
KanalG NÖ 1977 §5;
LAO NÖ 1977 §213;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat auch im Abgabenverfahren grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insb aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der Rechtslage zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt ergibt oder ein Sachverhalt - insb die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes - zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung zwar an die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens zu halten; die Sache war in diesem Fall dem Spruch der Beh erster Instanz zufolge die Festsetzung der jährlich in Zukunft zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr. Wenn sich die für diese Festsetzung maßgebenden Umstände während des Berufungsverfahrens ändern, wäre dies in gleicher Weise zu berücksichtigen wie eine solche Änderung, die während des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde eintritt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170460.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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