RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

§ 70 Abs 2 BWG 1993 hebt die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte gegenüber der Hintanhaltung sonstiger Gefahren für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern hervor. Vor diesem Hintergrund erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber von der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gem § 70 Abs 2 Z 4 BWG 1993, wie der Wortlaut nahe legt, auch die Erfüllung von Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern umfasst sah, wenn aus solchen Erfüllungshandlungen eine, wenn auch nur abstrakte Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte resultieren könnte. Das Interesse der Kunden eines Kreditinstitutes an der Aufrechterhaltung des Scheckkarten- und Bankomatkartenverkehrs hat daher insoweit gegenüber dem Gläubigerinteresse an der Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte zurückzutreten. Letzteres kann aber - abstrakt betrachtet - durch die mit der Abwicklung der genannten Verträge allenfalls verbundenen Kreditgewährungen durchaus betroffen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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