RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2;
BWG 1993 §70 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Gefahr im Verständnis des § 70 Abs 2 BWG 1993 ist nicht Voraussetzung für die Zurücknahme einer Konzession. Andererseits kann eine Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 vorliegen, ohne dass gleichzeitig die Voraussetzungen des § 70 Abs 4 BWG 1993 vorliegen müssten. Bei den in § 70 Abs 2 BWG 1993 vorgesehenen vorübergehenden Maßnahmen handelt es sich um solche, die der Hintanhaltung der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte bei aufrechter Konzession dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten