RS Vfgh 2001/9/17 B1269/01

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StbG 1985 §10, §11
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; mangelnder Bescheidcharakter einer unter Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erfolgten Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß dem Einschreiter in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen zwei Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, widrigenfalls angenommen werde, daß er auf eine Bescheidausfertigung verzichte, deutet nichts darauf hin, daß die Wiener Landesregierung beabsichtigt hat, bereits mit dieser Erledigung gegenüber dem Einschreiter eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 1269/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.09.2001 B 1269/01

Schlagworte

Bescheidbegriff, Ermessen, Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung (Staatsbürgerschaft), VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1269.2001

Dokumentnummer

JFR_09989083_01B01269_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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