RS Vwgh 2000/12/12 2000/11/0238

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §29 Abs4;

Rechtssatz

Bei einem Ersttäter in Ansehung von Alkoholdelikten ist gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 FSG 1997 eine in der Vergangenheit liegende Entziehung der Lenkberechtigung für vier Wochen von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an zu verfügen. Ein Wiederholungstäter darf nicht insofern besser gestellt werden, als ihm gegenüber eine solche in der Vergangenheit liegende Entziehung nicht mehr verfügt werden dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110238.X01

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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