RS Vwgh 2000/12/12 98/08/0194

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;

Rechtssatz

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abänderung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung vertreten, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne des § 67 Abs 10 ASVG in Ermangelung weiterer in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080194.X01

Im RIS seit

01.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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