RS Vwgh 2000/12/13 2000/03/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1988 §68 Abs4 lita;
JagdRallg;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs3;

Rechtssatz

Bei Trophäen handelt es sich um Erinnerungs- und Sammelstücke von erlegtem Wild (vgl. Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft, 1983, Seite 597). Bei solchen Trophäen tritt für den Erleger der materielle Wert gegenüber dem ideellen Wert im Allgemeinen in den Hintergrund. Schon aus diesem Grund begegnet die Annahme der Behörde, dass der Erlag eines dem Wert der Trophäe entsprechenden Geldbetrages nicht zur Sicherung des Verfalls ausreiche, keinen Bedenken. Damit erübrigte es sich für die Behörde, den objektiven Wert der Trophäe zu ermitteln. Da die Gefahr einer Verbringung einer Trophäe ins Ausland in Anbetracht der insbesondere durch den Erinnerungswert geprägten besonderen Beziehung des Erlegers zur Trophäe selbst im Falle der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könnte, hatte die Behörde auch keinen Anlass zur Einholung eines "Leumundszeugnisses" des Beschuldigten.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030241.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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