RS Vwgh 2000/12/13 2000/03/0270

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRKZP 07te Art4;
StGB §88 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. Im Falle des Beschwerdeführers bezog sich die strafgerichtliche Verfolgung auf die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB; dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Übertretung die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Dieser Straftatbestand bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030270.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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