RS Vwgh 2000/12/13 2000/04/0128

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs2;

Rechtssatz

Die Auffassung, der ASt sei seiner Nachweispflicht iSd § 14 Abs.2 GewO 1994 nachgekommen, weil "eine Volkswirtschaft aus kleinen Makrovolkswirtschaften besteht und erst viele Makrovolkswirtschaften eine große gesamtheitlich gesehene Volkswirtschaft bilden" geht ins Leere, weil eine solche Sicht darauf hinausläuft, dass jede gewerbliche Tätigkeit als im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen angesehen werden muss. Dem steht aber entgegen, dass nach dem normativen Gehalt dieser Bestimmung die jeweilige (vom Antrag erfasste) Gewerbeausübung im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen sein muss; also gerade diese (spezifische) Gewerbeausübung und nicht eine Gewerbeausübung an sich. Wollte man letztere Sicht teilen, so wäre die Regelung über die Gleichstellung mit Inländern entbehrlich, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040128.X02

Im RIS seit

28.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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