RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0003

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/01 Bergrecht

Norm

BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da eine Bewilligung nicht erteilt wurde, können schon deshalb die an eine Bewilligung geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Gleicher Art wird auch in ein (allfälliges) subjektives Recht des Bergbauberechtigten auf Nichterteilung einer Bewilligung nicht eingegriffen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich - unter der Annahme, dass sie in Ansehung der gegenständlichen Grundstücke Bergbauberechtigte sei - als solche wohl ein Recht durch eine Bewilligung nach § 176 Abs. 2 Berggesetz 1975 nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu werden. Sie hat aber mangels eines Antragsrechtes keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Bewilligungsverfahrens. Sie hat damit auch kein Recht auf Sachentscheidung in dem Sinne, dass die objektiv genehmigungspflichtige Errichtung des Baus oder der Anlage auch als solche behandelt und ein entsprechendes Bewilligungsverfahren durchgeführt wird (hier: daher Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040003.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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