RS Vwgh 2000/12/13 2000/04/0185

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs7;
GewO 1994 §39 Abs2;

Rechtssatz

Eine "entsprechende Betätigungsmöglichkeit" im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 ist dann zu verneinen, wenn der bestellte Geschäftsführer gar nicht den Willen hat, sich entsprechend zu betätigen bzw. anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich zu sein. Das heißt, dass, da die Tatbestandsvoraussetzungen auch in Ansehung des bestellten Geschäftsführers bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung gegeben sein müssen, es nicht genügt, wenn die Beurteilung der "entsprechenden Betätigungsmöglichkeit" erst für einen späteren Zeitpunkt - hier: "Bestellung" (offenbar gemeint: positive bescheidmäßige Erledigung über die Gewerbeanmeldung) - gerechtfertigt ist, weil der bestellte Geschäftsführer erst zu diesem späteren Zeitpunkt den Willen hat, sich entsprechend zu betätigen bzw. anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040185.X01

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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