RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0153

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §179 Abs2;

Rechtssatz

Damit, dass nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die erforderlichenfalls gebotene Dringlichkeit einer "Sicherheitsmaßnahme", dem (hier) Nachbarn im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zukommt, er also nicht Partei im Sinne des § 8 AVG ist, steht auch im Einklang, dass das Gesetz etwa hinsichtlich der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§ 116 MinroG) oder hinsichtlich der Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119 MinroG) differenzierte Regelungen über die Parteistellung der Nachbarn kennt, eine solche im Zusammenhalt mit der hier anzuwendenden Regelung des § 179 Abs. 2 MinroG aber nicht vorgesehen ist. Im Übrigen würde dann, wenn "fremden Personen" (§ 179 Abs. 2 MinroG) Parteistellung bei der Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen zukäme, dies etwa bedeuten, dass Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind, zwar keine Parteistellung bei der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§ 116 Abs. 3 MinroG) bzw. bei der Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119 Abs. 6 MinroG) genießen würden, wohl aber (als "fremde Personen") bei der Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen - wofür eine sachliche Rechtfertigung nicht zu finden ist.

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040153.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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