RS Vwgh 2000/12/14 2000/20/0293

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
B-VG Art132;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
VwGG §27;

Rechtssatz

Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1973, ausgesprochen, dass ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, gemäß Art. 132 B-VG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann berechtigt ist, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Dies setzt jedoch im Falle einer Aufsichtsbeschwerde voraus, dass die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet. In diesem Fall müsste die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (Hinweis B vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0146).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200293.X02

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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