RS Vwgh 2000/12/14 2000/20/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass das Versperren der Garage und des Fahrzeuges keine tauglichen Sicherungen vor einem unbefugten Zugriff darstellten, reicht die Verwahrung einer Waffe in einem durch ein Vorhängeschloss versperrten Rucksack nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0031, und vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0232). Ein Vorhängeschloss an einem Rucksack könnte entgegen seinem beabsichtigten Sicherungszweck die Aufmerksamkeit potentieller Diebe wecken, weil es einen Rückschluss auf dessen (möglicherweise) wertvollen Inhalt zulässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200323.X04

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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