RS Vwgh 2000/12/14 2000/07/0237

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §70;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0239 2000/07/0238

Rechtssatz

Nach der auf Grund des § 70 VwGG im Verfahren über Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs 1 VwGG hat der VwGH, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belBeh oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belBeh angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen. Auf den Fall eines Verfahrens nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG (Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen) bezogen bedeutet dies, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nur dann in Betracht kommt, wenn dieser entweder inhaltlich rechtswidrig ist oder wenn die Beh den Sachverhalt unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt hat; dies trotz des Umstandes, dass nach § 70 VwGG der § 42 legcit im Verfahren über Amtshaftungssachen nicht anzuwenden ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070237.X03

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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