RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0189

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Betreibens von Geldspielautomaten im zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift des § 4 Abs 5 UStG 1972 idF des zweiten AbgÄG 1977, BGBl 645, in stRsp die Auffassung, dass jedes Entgelt für jedes einzelne Spiel zur Umsatzbemessungsgrundlage zählt. Dies gilt auch für gewonnene Freispiele. Entgelt ist hier der geldwerte, auch in anderer Weise (etwa durch Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch. Kann durch Drücken einer Taste der erzielbare Gewinn erhöht werden (Gamble), dann ist auch der hiefür eingesetzte Betrag (Gamble-Zuschlag) Entgelt. Zur Bemessungsgrundlage zählen daher einerseits der gesamte Bargeldeinwurf, ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen, andererseits die für Freispiele aufgewendeten Gewinnansprüche sowie die Gamble-Zuschläge (Hinweis E 24.3.1998 96/14/0127; E 10.7.1996 94/15/0005).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150189.X01

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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