RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0113

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Rechtssatz

Wie der VwGH seit dem verstärkten Senat vom 25. März 1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (Ritz, Kommentar zu BAO, 2. Auflage, § 299 Rz 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150113.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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