RS Vwgh 2000/12/14 98/07/0048

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a idF 1997/I/074;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 21a WRG erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (Hinweis E 11. September 1997, 94/07/0166; E 21. September 1995, 95/07/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070048.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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