RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0199

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

33 Bewertungsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AngG §23 Abs1;
ArbAbfG 1979 §2 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH (Hinweis E 26.11.1990 89/15/0052) hat in Übereinstimmung mit der Judikatur des OGH und einem Teil der Lehre (Hinweis Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 7. Auflage, Seite 335) immer die Auffassung vertreten, dass der Abfertigungsanspruch nicht bereits mit der Auflösungshandlung (hier Kündigung vor dem Bilanzstichtag) entsteht, sondern erst mit dem rechtlichen Erlöschen des Arbeitsverhältnisses (hier nach Ablauf der Kündigungsfrist nach dem Bilanzstichtag). Entscheidend ist, dass erst zu diesem Zeitpunkt der Abfertigungsanspruch entsteht, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht sind. Ob mit dem Ausspruch der Kündigung die Parteien des Arbeitsvertrages ein Recht auf Beendigung des Dienstverhältnisses haben, kann dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150199.X02

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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