RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0189

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 24. März 1998, 96/14/0127, zum Ausdruck gebracht, es sei gerichtsbekannt, dass marktübliche Gewinnchancen bei Geldspielautomaten zwischen 50% und 80% lägen, was Vervielfacher von zumindest 2,5 rechtfertige. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die AbgBeh eine Gewinnchance von 45% angenommen und deshalb einen Vervielfacher von 1,8 auf den Kasseninhalt bzw 1,5 auf das Bruttoeinspielergebnis zur Anwendung gebracht hat. Marktübliche Gewinnchancen liegen über der Gewinnchance bei einem Vervielfacher von 1,8 auf den Kasseninhalt (Hinweis E 10.7.1996 94/15/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150189.X03

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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