RS Vwgh 2000/12/15 99/02/0029

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Veröffentlicht am 15.12.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Behörde konnte insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sofort eine Fehlermeldung erscheint, davon ausgehen, dass eine genaue Messung auch von zwei im behaupteten zeitlichen Abstand weniger Sekunden hintereinander fahrender Fahrzeuge durchführbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0384).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020029.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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