RS Vwgh 2000/12/18 2000/18/0216

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MeldeG 1991 §1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs1;

Rechtssatz

Da die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, "erweislich" oder "aus den Umständen hervorgehend" sein muss (§ 1 Z 7 MeldeG 1991), kann die Beh nur dann trotz vorübergehender Abwesenheit einen aufrechten Hauptwohnsitz annehmen, wenn der Wille zur Aufrechterhaltung entweder aus den Umständen hervorgeht, oder auf andere Weise von der Partei bewiesen wird. Ein aufrechter Hauptwohnsitz kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Fremder, der sich im Flüchtlingslager Traiskirchen befunden hat, dieses ohne Information der Lagerleitung verlassen hat und erst nach einem neunmonatigen Aufenthalt in Schweden nach Österreich zurückgekehrt ist, wo er in einem Heim für Obdachlose Unterkunft fand. Aus diesen Umständen geht keineswegs hervor, dass der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Flüchtlingslager habe aufrecht erhalten wollen, zumal nicht damit gerechnet werden kann, dass der Platz in einem Flüchtlingslager auch nach Verlassen dieses Lagers ohne Information der Lagerleitung mehrere Monate freigehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180216.X03

Im RIS seit

13.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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