RS Vwgh 2000/12/18 2000/10/0028

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Dem Ausnahmecharakter der Rodungsbewilligung entsprechend ist nicht schon jedes unternehmerische Interesse an der Energiegewinnung bereits ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG. Vielmehr kann nur an einem solchen Vorhaben ein in der Energiewirtschaft begründetes öffentliches Interesse bestehen, dessen Verwirklichung einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte. Die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG hat daher einen konkreten, in der Energiewirtschaft begründeten Bedarf nach dem geplanten Kraftwerk zur Voraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100028.X02

Im RIS seit

08.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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