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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 1999, 99/10/0072, ausgeführt hat, ist der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenfestsetzungsbescheid. Stützt sich der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid (auch) auf den Tatbestand "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen", dann ist für das Vorhaben auch eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Anders als in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999, 99/10/0072, entschiedenen Fall ist im Beschwerdefall neben der Anführung des § 6 lit. b Tir NatSchG 1997 der Begriff "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen" in verbaler Form nicht enthalten. Dies ist der einzige Tatbestand aus den Tatbeständen des § 6 lit. b, der durch § 18 Tir NatSchG 1997 einer Abgabenpflicht unterworfen wird. Da aber die übrigen Tatbestände des § 6 lit. b Tir NatSchG 1997 im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht kommen, bedeutet die Stützung des angefochtenen Bescheides auf § 6 lit. b Tir NatSchG 1997, dass eine Bewilligung zum maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen erteilt wurde. Warum ein maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen vorliegen soll, wurde im angefochtenen Bescheid - ebenso wie in dem mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999, 99/10/0072, entschiedenen Fall - nicht begründet. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100003.X02Im RIS seit
08.03.2001