RS Vwgh 2000/12/18 2000/10/0131

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

GO RAK NÖ 1990 §27 Abs3 idF AnwBl 1999 Seite 553;
RAO 1868 §46 Abs1;

Rechtssatz

§ 46 Abs. 1 RAO ist nicht zu entnehmen, dass in die vom Ausschuss zu führende Liste (auch ohne ihre Zustimmung) Rechtsanwälte aufgenommen werden müssten, die nicht im betreffenden Landesgerichtssprengel ansässig sind. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die vom Verordnungsgeber geschaffene Regelung, die in einem Landesgerichtssprengel anfallenden Angelegenheiten der Verfahrenshilfe grundsätzlich unter die im betreffenden Landesgerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte zu verteilen, dem Grundsatz einer möglichst gleichmäßigen Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte von vornherein nicht entspräche. Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass in anderen Landesgerichtssprengeln Niederösterreichs ansässige Rechtsanwälte weniger häufig mit Angelegenheiten der Verfahrenshilfe befasst wären, zeigt keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf. Es handelt sich dabei um eine Auswirkung des Verhältnisses der Zahl der im jeweiligen Landesgerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte zur Anzahl der im betreffenden Sprengel anfallenden Angelegenheiten der Verfahrenshilfe. Es ist auch nicht zu sehen, nach welchen Gesichtspunkten welche außerhalb des betreffenden Landesgerichtssprengels ansässigen Rechtsanwälte auch ohne ihre Zustimmung in die nach § 27 Abs. 3 der Geschäftsordnung zu führende Liste aufgenommen werden sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100131.X01

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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