RS Vwgh 2000/12/18 2000/10/0028

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein elektrizitätsrechtlicher Konzessionsbescheid entfaltet keine Bindungswirkung in dem Sinn, dass die Forstbehörde bei der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG vom Vorliegen eines in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interesses auszugehen hätte, weil im Konzessionsbescheid die Voraussetzung des volkswirtschaftlichen Interesses am geplanten Vorhaben als gegeben erachtet wird. Dieses Begründungselement mag einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG darstellen, es enthebt die Forstbehörde aber nicht von der Verpflichtung, das konkrete Vorliegen von Umständen zu prüfen, die ein öffentliches, in der Energiewirtschaft gelegenes Interesse an der geplanten Anlage begründen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100028.X01

Im RIS seit

08.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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