RS Vwgh 2000/12/19 95/12/0007

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Konfliktfall zwischen zwei Beamten, aus dem die Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultiert, bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der Zuständigkeit die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122). Bei der Frage, auf welcher Seite sozusagen der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beigemessen. Ähnliches gilt für den Bereich der Spannungen zu den einem Beamten in seiner Berufslaufbahn vorgesetzten Behördenleitern. Ein konkretes Verhalten eines Bediensteten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 27. Oktober 1986, Zl. 85/12/0148, und vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060). Dies setzt jedoch voraus, dass eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben unter dem jeweiligen Vorgesetzten nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. auch hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122). Ein behaupteter Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung jedoch nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120007.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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